Wichtige Änderungen der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
News vom 28.08.2010
Die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Gefährdungsbeurteilung zum Schutz seiner Beschäftigten wird nunmehr näher in der ArbStättV geregelt.
Wer etwa vorsätzlich oder fahrlässig eine Sicherheitseinrichtung zur Verhütung oder Beseitigung von Gefahren (z.B. Feuerlöscher und Wandhydranten-Löscheinrichtungen) nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise warten oder prüfen lässt, muss wegen Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße der zuständigen Behörde für Arbeitsschutz rechnen.
Handelt man hierbei vorsätzlich und gefährdet Leben oder Gesundheit von Beschäftigten, so ist dies sogar strafbar.
Für Fragen bezüglich der aktuellen Gesetzeslage stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Nehmen Sie Kontakt auf!




